Die „Richtlinie für die Inspektion
und Wertermittlung von Kleingärten
bei Pächterwechsel“ 2021, herausgegeben von der Umweltbehörde (BUKEA – Fachamt für Stadtgrün und
Erholung) als Aufsichtsinstanz für
das Hamburger Kleingartenwesen,
legt den Ablauf unmissverständlich
fest:
1. Schriftliche Kündigung
Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages
durch den/die Pächter/in muss spä-
testens bis zum 30. Juni eines Jahres
dem Vereinsvorstand vorliegen. Der
Vorstand kann von diesen Terminen
Abweichungen zulassen. Grundsätzlich ist die Kündigung vom Vereinsvorstand schriftlich zu bestätigen.
2. Inspektion der Parzelle mit
Inspektionsprotokoll
Vor der Wertermittlung durch die
Bewertungskommission ist eine Inspektion der Parzelle erforderlich.
Gibt es keine Beanstandungen,
kann die Parzelle umgehend bewertet werden. Sind jedoch Beanstandungen vorhanden, so werden diese
in dem Inspektionsprotokoll schriftlich festgehalten und dem/der aufgebenden Pächter/in als Auflage mit
einer Fristsetzung ausgehändigt, bis
wann diese noch erledigt werden
müssen.
3. Wertermittlung
Nach der vollständigen Beseitigung
der Beanstandungen und Auflagen
erfolgt eine Wertermittlung durch
die Bewertungskommission. Das
Ergebnis der Wertermittlung wird
dem/der aufgebenden Pächter/in
in Kopie zur Durchsicht überlassen,
mit dem schriftlichen Hinweis, dass
bei nicht Anerkennung des ermittelten Wertes eine kostenpflichtige
erneute Wertermittlung durch den
jeweils zuständigen Bezirk über den
Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden muss.
4. Verkauf
Erst nach der Anerkennung der Vereins- oder der Bezirkswertermittlung wird vom Vereinsvorstand der/
die auf der Anwärterliste an erster
Stelle stehende Anwärter/in informiert und kann die Parzelle besichtigen. Der/die vom Vereinsvorstand
benannte Nachfolgepächter/in kann
vom aufgebenden Pächter/in grundsätzlich nicht abgelehnt werden.
Der/die aufgebende Pächter/in hat
nur ein Anrecht auf Zahlung des
Wertermittlungsergebnisses.